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751.11 CH-SG

Art. 3a Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - abis Zuständigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3a Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · abis Zuständigkeit

1. Bewilligungen nach Art. 3 dieses Erlasses werden vom Amt für Wasser und Energie erteilt, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

2. Das Amt für Umwelt erteilt Bewilligungen für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers bei

a) industriellen, gewerblichen und gewerbeähnlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;

b) Landwirtschaftsbetrieben und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, einschliesslich zugehöriger Nebenanlagen und Wohnbauten; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;

c) Bauten und Anlagen für die gewerbliche oder gewerbeähnliche Haltung von Tieren, einschliesslich zugehöriger Nebenanlagen und Wohnbauten; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;

d) folgenden Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand

1. Werkhöfen;

2. Bauten und Anlagen der Feuer- und Chemiewehr;

3. Verkehrsinfrastrukturanlagen, namentlich Strassen;

4. Schwimmbädern;

5. Kunsteisbahnen;

6. Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen;

7. Krematorien.

e) Anlagen und Nebenanlagen für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material;

f) Anlagen und Nutzungen, für die eine Konzession nach dem Gesetz über den Bergbau vom 7. April 1919 erforderlich ist, einschliesslich aller Nebenbauten und -anlagen; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;

g) Abfallanlagen, ausgenommen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen;

h) belasteten Standorten nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz;

i) Terrainveränderungen und Bodenverbesserungen;

j) Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen;

k) Rohrleitungen nach der Bundesgesetzgebung über Rohrleitungsanlagen;

l) Antennenanlagen, insbesondere Mobilfunkantennen und -anlagen;

m) Windenergieanlagen;

n) Solaranlagen;

o) Golfplätzen;

p) Seilbahnen und Skiliften;

q) Schiessanlagen;

r) privaten Strassen.

3. Bei Bauten und Anlagen, die sowohl einer gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzung als auch einer anderweitigen Nutzung dienen, erteilt das Amt für Umwelt Bewilligungen für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers.

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