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751.11 CH-SG

Art. 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Bewilligung (Art. 9 ff. und 13 Abs. 2 GNG) a) Gesuch

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Bewilligung (Art. 9 ff. und 13 Abs. 2 GNG) a) Gesuch

1. Im Bewilligungsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung genau zu bezeichnen.

2. Dem Gesuch sind die nachstehenden Unterlagen in zwei Ausfertigungen beizulegen

a) ein Situationsplan 1 : 5000 oder 1 : 10 000; wo solche Pläne nicht vorhanden sind, kann die Landeskarte 1 : 25 000 verwendet werden;

b) Detailpläne über die projektierte Anlage;

c) ein kurzer Baubeschrieb.

3. Das Amt für Wasser und Energie kann weitere Unterlagen verlangen.

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