751.11
CH-SG
Art. 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Bewilligung (Art. 9 ff. und 13 Abs. 2 GNG) a) Gesuch
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Bewilligung (Art. 9 ff. und 13 Abs. 2 GNG) a) Gesuch
1. Im Bewilligungsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung genau zu bezeichnen.
2. Dem Gesuch sind die nachstehenden Unterlagen in zwei Ausfertigungen beizulegen
a) ein Situationsplan 1 : 5000 oder 1 : 10 000; wo solche Pläne nicht vorhanden sind, kann die Landeskarte 1 : 25 000 verwendet werden;
b) Detailpläne über die projektierte Anlage;
c) ein kurzer Baubeschrieb.
3. Das Amt für Wasser und Energie kann weitere Unterlagen verlangen.