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751.11 CH-SG

Art. 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Aufhebung bisherigen Rechtes

V. Schlussbestimmungen
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Art. 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Aufhebung bisherigen Rechtes

1. Es werden aufgehoben

a) die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 31. Dezember 1917;

b) das Regulativ für die Festsetzung und den Bezug der Wasserzinse, Konzessions- und Wasserrechtskatastergebühren vom 8. September 1906.

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