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751.11 CH-SG

Art. 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Heil- und Mineralquellen (Art. 53 Abs. 2 GNG)

V. Schlussbestimmungen
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Art. 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Heil- und Mineralquellen (Art. 53 Abs. 2 GNG)

1. Heil- und Mineralquellen dürfen nicht zerstört, verdorben oder gefährdet werden, sofern nicht schutzwürdige Interessen eine Ausnahme rechtfertigen.

2. Grab- und Bohrarbeiten sowie Sprengungen an einer Heil- oder Mineralquelle oder in deren Nähe bedürfen der Bewilligung des Amtes für Wasser und Energie.

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