751.11
CH-SG
Art. 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Heil- und Mineralquellen (Art. 53 Abs. 2 GNG)
V. Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Heil- und Mineralquellen (Art. 53 Abs. 2 GNG)
1. Heil- und Mineralquellen dürfen nicht zerstört, verdorben oder gefährdet werden, sofern nicht schutzwürdige Interessen eine Ausnahme rechtfertigen.
2. Grab- und Bohrarbeiten sowie Sprengungen an einer Heil- oder Mineralquelle oder in deren Nähe bedürfen der Bewilligung des Amtes für Wasser und Energie.