751.11
CH-SG
Art. 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Anpassung der Katastergebühren
V. Schlussbestimmungen
Art. 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Anpassung der Katastergebühren
1. Die Vorschriften von Art. 19 dieser Vollzugsverordnung gelten sachgemäss auch für die Neufestsetzung der Katastergebühren.