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751.11 CH-SG

Art. 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Anpassung der Katastergebühren

V. Schlussbestimmungen
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Art. 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Anpassung der Katastergebühren

1. Die Vorschriften von Art. 19 dieser Vollzugsverordnung gelten sachgemäss auch für die Neufestsetzung der Katastergebühren.

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