751.11
CH-SG
Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - b) Minutenliter
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · b) Minutenliter
1. Unter Minutenliter im Sinne von Art. 6 ff. GNG wird die wirkliche Wasserentnahme je Minute verstanden.
2. Dem Gemeingebrauch dienende Wasserbezugsanlagen sind so zu bemessen, dass die zulässige Minutenliterzahl nicht überschritten werden kann.