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751.11 CH-SG

Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - b) Minutenliter

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · b) Minutenliter

1. Unter Minutenliter im Sinne von Art. 6 ff. GNG wird die wirkliche Wasserentnahme je Minute verstanden.

2. Dem Gemeingebrauch dienende Wasserbezugsanlagen sind so zu bemessen, dass die zulässige Minutenliterzahl nicht überschritten werden kann.

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