751.11
CH-SG
Art. 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Anpassung der Wasserzinse (Art. 52 GNG)
V. Schlussbestimmungen
Art. 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Anpassung der Wasserzinse (Art. 52 GNG)
1. Der nach den neuen Vorschriften geschuldete Wasserzins wird vom Amt für Wasser und Energie für jede einzelne Nutzungsanlage festgesetzt. Gegen die Festsetzung kann innert 14 Tagen Rekurs an die Regierung erhoben werden.
2. Bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Veranlagung wird der Wasserzins ab 1. Januar 1961 auf Grund einer vorläufigen Schätzung bezogen. Allfällige Differenzen sind auszugleichen, sobald die endgültige Festsetzung rechtskräftig geworden ist.