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751.11 CH-SG

Art. 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Zuständigkeit

V. Schlussbestimmungen
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Art. 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Zuständigkeit

1. Alle Anordnungen, die das Gesetz dem zuständigen Departement überträgt, obliegen dem Bau- und Umweltdepartement.

2. Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

3. ...

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