751.11
CH-SG
Art. 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Zuständigkeit
V. Schlussbestimmungen
Art. 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Zuständigkeit
1. Alle Anordnungen, die das Gesetz dem zuständigen Departement überträgt, obliegen dem Bau- und Umweltdepartement.
2. Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
3. ...