Art. 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Bereinigung der Wasserrechte; Aufgebotsverfahren (Art. 45 GNG)
Art. 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Bereinigung der Wasserrechte; Aufgebotsverfahren (Art. 45 GNG)
1. In dem gemäss der früheren Gesetzgebung geführten Wasserrechtsverzeichnis sind die verliehenen Wasserrechte und die ohne Verleihung anerkannten Wasserrechte an oberirdischen Gewässern eingetragen. Sie bleiben im eingetragenen Umfang anerkannt.
2. Wer im bisherigen Wasserrechtsverzeichnis nicht eingetragene Nutzungsrechte an einem öffentlichen Grundwasser oder an einer öffentlichen Quelle beansprucht, für die zur Zeit weder Wasserzinsen noch Katastergebühren entrichtet werden, hat das beanspruchte Recht unter Anführung der Rechtstitel bis zum 31. Dezember 1962 beim Bau- und Umweltdepartement schriftlich anzumelden. Spätere Anmeldungen können mit den Kosten für allfällig entstehende Mehrarbeit belastet werden. Rechte, die bis zum 31. Dezember 1963 nicht angemeldet werden, gehen in jenem Zeitpunkt unter.
3. Die Regierung erlässt Vorschriften über die Veröffentlichung dieser Bestimmungen im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der politischen Gemeinden.