751.11
CH-SG
Art. 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - d) Akteneinsicht
IV. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis
Art. 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · d) Akteneinsicht
1. Die Karte über die öffentlichen Grundwasservorkommen und die öffentlichen Quellen kann auf dem Amt für Wasser und Energie von jedermann eingesehen werden.
2. Die Einsicht in die übrigen Teile des Wasserrechts- und des Grundwasserverzeichnisses steht dem Nutzungsberechtigten in der Regel ohne weiteres zu. Weiteren Interessenten wird sie nach Massgabe der Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 2014 gewährt.