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751.11 CH-SG

Art. 15 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - c) Führung der Verzeichnisse

IV. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis
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Art. 15 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · c) Führung der Verzeichnisse

1. Das Wasserrechtsverzeichnis wird nach Flussgebieten, das Grundwasserverzeichnis nach Grundwassergebieten geordnet geführt.

2. Die Verzeichnisse sind laufend nachzuführen.

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