751.11
CH-SG
Art. 15 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - c) Führung der Verzeichnisse
IV. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis
Art. 15 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · c) Führung der Verzeichnisse
1. Das Wasserrechtsverzeichnis wird nach Flussgebieten, das Grundwasserverzeichnis nach Grundwassergebieten geordnet geführt.
2. Die Verzeichnisse sind laufend nachzuführen.