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Art. 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - b) Wasserrechtsbuch

IV. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis
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Art. 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · b) Wasserrechtsbuch

1. Das Wasserrechtsbuch gibt in summarischer Umschreibung eine übersichtliche Zusammenstellung der Rechte und Pflichten.

2. Es sind für jedes Wasserrecht der hauptsächliche Inhalt der grundlegenden Beschlüsse und Verfügungen der Verleihungsbehörde aufzunehmen. Das Wasserrechtsbuch hat namentlich Aufschluss zu geben über

a) den Ort der Anlage;

b) die Art der Nutzung;

c) den Umfang der Nutzung (bei Kraftnutzungen Wassermenge, Gefälle und tatsächliche Leistung, bei Wasserbezugsanlagen Minutenliter bzw. Kubikmeter im Jahr);

d) den Rechtstitel (Verleihung bzw. Anerkennung ohne Verleihung im Sinne von Art. 51 GNG);

e) die Dauer der Berechtigung;

f) die Konzessionsgebühr und den Wasserzins bzw. die Katastergebühr;

g) den Namen und die Adresse des Berechtigten (gegebenenfalls auch die Angabe des Grundstückes, mit dem die Berechtigung verbunden ist);

h) die Handänderungen;

i) allfällige Vermerke über Rückkauf, Heimfall, Bildung von Genossenschaften und Unterhaltspflichten;

k) Hinweise auf weitere wichtige Aktenstücke, wie Gerichtsurteile und Grundbuchbelege.

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