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751.11 CH-SG

Art. 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis (Art. 42 ff. GNG) a) im Allgemeinen

IV. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis
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Art. 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis (Art. 42 ff. GNG) a) im Allgemeinen

1. Das Amt für Wasser und Energie führt ein Wasserrechtsverzeichnis und ein Grundwasserverzeichnis.

2. Jedes dieser Verzeichnisse umfasst

a) das Wasserrechtsbuch;

b) die Sammlung aller Akten über jede Anlage.

3. Über die öffentlichen Grundwasservorkommen und die öffentlichen Quellen wird überdies eine das ganze Kantonsgebiet umfassende Karte erstellt. Die Tatsache, dass ein Grundwasservorkommen oder eine Quelle nicht in dieser Karte verzeichnet sind, schliesst deren öffentlichen Charakter nicht aus.

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