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751.11 CH-SG

Art. 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Katastergebühr (Art. 40 GNG)

III. Gebühren, Wasserzinse und Nutzungsentschädigungen
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Art. 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Katastergebühr (Art. 40 GNG)

1. Für Wasserkraftanlagen gelten die Gebührenansätze gemäss Art. 40 Abs. 2 GNG.

2. Die Katastergebühr für andere Wassernutzungsanlagen wird nach den Bemessungsgrundsätzen von Art. 36 und 37 GNG berechnet. Vom ermittelten Betrag wird ein Drittel erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 40 Abs. 4 GNG.

3. Der im Wasserrechts- oder Grundwasserverzeichnis eingetragene Nutzungsberechtigte bleibt bis zum rechtswirksamen Verzicht auf das Wasserrecht oder bis zu dessen Übertragung auf einen Dritten gebührenpflichtig.

4. Der Verzicht ist dem Amt für Wasser und Energie schriftlich zu melden. Er wird erst wirksam, nachdem die allfällig angeordneten Instandstellungsarbeiten durchgeführt worden sind.

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