751.11
CH-SG
Art. 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - b) teilweise Befreiung (Art. 38 Abs. 2 GNG)
III. Gebühren, Wasserzinse und Nutzungsentschädigungen
Art. 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · b) teilweise Befreiung (Art. 38 Abs. 2 GNG)
1. Erfüllt nur das aus einem Teilgebiet anfallende Abwasser die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 GNG, so ermässigt sich der Wasserzins in dem Verhältnis, in dem die Menge des einwandfrei gereinigten Abwassers zu den gesamten Wasserlieferungen des Unternehmens steht.