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751.11 CH-SG

Art. 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - b) teilweise Befreiung (Art. 38 Abs. 2 GNG)

III. Gebühren, Wasserzinse und Nutzungsentschädigungen
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Art. 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · b) teilweise Befreiung (Art. 38 Abs. 2 GNG)

1. Erfüllt nur das aus einem Teilgebiet anfallende Abwasser die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 GNG, so ermässigt sich der Wasserzins in dem Verhältnis, in dem die Menge des einwandfrei gereinigten Abwassers zu den gesamten Wasserlieferungen des Unternehmens steht.

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