751.11
CH-SG
Art. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Gemeingebrauch (Art. 6 ff. GNG) a) bei mehreren Parzellen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Gemeingebrauch (Art. 6 ff. GNG) a) bei mehreren Parzellen
1. Das Recht auf den freien Bezug von höchstens 300 bzw. 50 Minutenlitern Wasser kraft Gemeingebrauches kann, ohne Rücksicht auf die Parzellenzahl, für jeden häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb nur einmal beansprucht werden.