Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.11 CH-SG

Art. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Gemeingebrauch (Art. 6 ff. GNG) a) bei mehreren Parzellen

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Gemeingebrauch (Art. 6 ff. GNG) a) bei mehreren Parzellen

1. Das Recht auf den freien Bezug von höchstens 300 bzw. 50 Minutenlitern Wasser kraft Gemeingebrauches kann, ohne Rücksicht auf die Parzellenzahl, für jeden häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb nur einmal beansprucht werden.

Gemeingebrauch (Art. 6 ff. GNG) a) bei mehreren Parzellen Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →