Art. 9 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Bewilligung a) der zuständigen Stelle des Staates
Art. 9 GNG · Bewilligung a) der zuständigen Stelle des Staates
1. Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen alle Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten, insbesondere
1. der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm und dergleichen aus öffentlichen Gewässern;
2. der Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch;
3. das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser;
4. die Nutzung von Privatgewässern zur Krafterzeugung;
5. Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern.
2. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Massnahmen Gegenstand eines Planverfahrens nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009 oder eines Verfahrens für die Verleihung eines Wassernutzungsrechts sind.