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751.1 GNG CH-SG

Art. 9 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Bewilligung a) der zuständigen Stelle des Staates

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 GNG · Bewilligung a) der zuständigen Stelle des Staates

1. Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen alle Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten, insbesondere

1. der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm und dergleichen aus öffentlichen Gewässern;

2. der Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch;

3. das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser;

4. die Nutzung von Privatgewässern zur Krafterzeugung;

5. Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern.

2. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Massnahmen Gegenstand eines Planverfahrens nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009 oder eines Verfahrens für die Verleihung eines Wassernutzungsrechts sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B.2019.228 · sg (Art. 9 Abs. 1 GNG)
Appeal Regarding Special Use Permit Renewal for Boat Harbor and Associated Fee
Cited implicitly as the context for the special use permit (Sondernutzungsbewilligung) whose duration was under dispute.
B.2019.228 · sg (Art. 9 Abs. 1 GNG)
Boat Harbor Permit Renewal Concession Period Dispute
Impliedly used as the basis for the concession that needs renewal and duration to be determined.