751.1
GNG
CH-SG
Art. 8 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - c) Beschränkungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 GNG · c) Beschränkungen
1. Der Gemeingebrauch kann durch Verordnung oder Verfügung eingeschränkt werden, soweit das öffentliche Wohl oder die Interessen der übrigen Benützer es erfordern.