Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 8 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - c) Beschränkungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 GNG · c) Beschränkungen

1. Der Gemeingebrauch kann durch Verordnung oder Verfügung eingeschränkt werden, soweit das öffentliche Wohl oder die Interessen der übrigen Benützer es erfordern.

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