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751.1 GNG CH-SG

Art. 7 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - b) Grundwasser

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 GNG · b) Grundwasser

1. Dem Grundeigentümer steht der Wasserbezug aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen bis zu 50 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch frei, sofern dadurch das Grundwasser weder qualitativ noch quantitativ geschädigt oder gefährdet wird.

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