Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 6 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Gemeingebrauch a) oberirdische Gewässer[[1]](#articletitle_text_fn_207339_2_1_c)

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 GNG · Gemeingebrauch a) oberirdische Gewässer[[1]](#articletitle_text_fn_207339_2_1_c)

1. Das oberirdische öffentliche Gewässer darf zur Schiffahrt, zum Wasserschöpfen, Tränken, Baden, Waschen, Schwemmen und dergleichen von jedermann frei genutzt werden.

2. Ferner ist der Wasserbezug für den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch bis zu 50 Minutenlitern frei.

3. Der Ersteller meldet geplante neue Fassungen der zuständigen Stelle des Staates.

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