Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 55 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Vollzugsbeginn

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 55 GNG · Vollzugsbeginn

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Vollzug.

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