751.1
GNG
CH-SG
Art. 53 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Vorschriften der Regierung
VI. Schlussbestimmungen
Art. 53 GNG · Vorschriften der Regierung
1. Die Regierung erlässt die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung und des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Vollzugsvorschriften.
2. Sie kann Vorschriften über den Schutz der Heil- und Mineralquellen jeder Grösse aufstellen.
3. Die Regierung kann im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung mit andern Kantonen und Staaten Vereinbarungen über die Gewässernutzung abschliessen.
4. Sie kann durch Vereinbarungen mit andern Kantonen und Staaten die Voraussetzungen für Bau und Betrieb gemeinschaftlicher Wasserversorgungen schaffen.