751.1
GNG
CH-SG
Art. 52 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - c) Anpassung der Wasserzinse
VI. Schlussbestimmungen
Art. 52 GNG · c) Anpassung der Wasserzinse
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Wasserzinse finden auf die vor Eintritt ihrer Rechtsgültigkeit erteilten Verleihungen Anwendung, sofern die Fassung der Verleihungsurkunde dies zulässt, namentlich wenn darin die zukünftige Gesetzgebung vorbehalten wurde.
2. ...