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751.1 GNG CH-SG

Art. 51 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - b) ohne Verleihung anerkannte Anlagen

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 51 GNG · b) ohne Verleihung anerkannte Anlagen

1. Die folgenden Nutzungsanlagen werden ohne Verleihungsurkunde anerkannt

1. die vor 1860 geschaffenen Nutzungsanlagen in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 1. Januar 1894 bestanden haben, sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht;

2. die zwischen 1860 und 1894 ohne Verleihung geschaffenen Nutzungsanlagen in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 1. Januar 1894 bestanden haben; der nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnete Wasserzins wird um einen Drittel herabgesetzt;

3. die vor dem 4. Oktober 1948 ohne Verleihung geschaffenen Nutzungsanlagen an öffentlichen Grundwassern in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 4. Oktober 1948 bestanden haben; sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht;

4. die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Nutzungsanlagen an öffentlichen Quellen in ihrem bisherigen Umfang und in ihrer bisherigen Nutzungsart; sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2024.102 · sg (Art. 51 Abs. 1 Ziffer 1 GNG)
Vested Water Right Limitation Overturned Due to Prior Permitting Decision
This provision defines the type of usage facility concerned by the dispute, which is central to the court's ruling to uphold the prior legal situation.