Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 50 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Übergangsrecht a) Grundsatz

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 50 GNG · Übergangsrecht a) Grundsatz

1. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte auf alle bestehenden Wassernutzungen Anwendung.

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