751.1
GNG
CH-SG
Art. 5 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Aufsicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 GNG · Aufsicht
1. Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Gewässernutzungen aus. Er wacht insbesondere darüber, dass durch die Nutzung der Gewässer weder öffentliche Interessen noch Personen oder Eigentum gefährdet werden.
2. Obere Aufsichtsbehörde ist die Regierung.