751.1
GNG
CH-SG
Art. 49 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - b) Verwaltungsmassnahmen
VI. Schlussbestimmungen
Art. 49 GNG · b) Verwaltungsmassnahmen
1. Unabhängig von einem Strafverfahren kann die Regierung den Fehlbaren zur Beseitigung der Anlage, zur Herstellung des früheren oder des vorgeschriebenen Zustandes und zur Nachzahlung der hinterzogenen Gebühren und Wasserzinse anhalten.