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751.1 GNG CH-SG

Art. 48 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Übertretungen a) Strafen

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 48 GNG · Übertretungen a) Strafen

1. Mit Busse bis Fr. 20 000.- wird bestraft

1. wer die Einholung einer Bewilligung nach Art. 9, 10 und 14 oder einer Verleihung nach Art. 13 unterlässt;

2. wer sich über die an eine Bewilligung oder Verleihung geknüpften Bedingungen oder Auflagen hinwegsetzt;

3. wer beim Bau oder Betrieb von Wassernutzungsanlagen eine Verfügung der zuständigen Behörde missachtet.

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