751.1
GNG
CH-SG
Art. 48 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Übertretungen a) Strafen
VI. Schlussbestimmungen
Art. 48 GNG · Übertretungen a) Strafen
1. Mit Busse bis Fr. 20 000.- wird bestraft
1. wer die Einholung einer Bewilligung nach Art. 9, 10 und 14 oder einer Verleihung nach Art. 13 unterlässt;
2. wer sich über die an eine Bewilligung oder Verleihung geknüpften Bedingungen oder Auflagen hinwegsetzt;
3. wer beim Bau oder Betrieb von Wassernutzungsanlagen eine Verfügung der zuständigen Behörde missachtet.