Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 47bis Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - c) Verwaltungsgericht

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 47bis GNG · c) Verwaltungsgericht

1. ...

2. Das Verwaltungsgericht entscheidet ferner in Streitigkeiten zwischen Staat und Beliehenen aus dem Verleihungsverhältnis.

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