Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 47 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - b) ordentliche Gerichte

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 47 GNG · b) ordentliche Gerichte

1. Die ordentlichen Gerichte entscheiden über

1. bestrittene Privatrechte an Gewässern,

2. Einsprachen privatrechtlicher Natur im Verleihungsverfahren,

3. Streitigkeiten zwischen Beliehenen und anderen Nutzungsberechtigten.

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