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751.1 GNG CH-SG

Art. 46 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Zuständigkeit a) zuständige Stelle des Staates

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 46 GNG · Zuständigkeit a) zuständige Stelle des Staates

1. Die nach den Vollzugsvorschriften bezeichnete Stelle des Staates ist zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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