751.1
GNG
CH-SG
Art. 46 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Zuständigkeit a) zuständige Stelle des Staates
VI. Schlussbestimmungen
Art. 46 GNG · Zuständigkeit a) zuständige Stelle des Staates
1. Die nach den Vollzugsvorschriften bezeichnete Stelle des Staates ist zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.