751.1
GNG
CH-SG
Art. 45 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Bereinigung der Wasserrechte
V. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis[[1]](#titletitle_text_fn_44431_2_1_c)
Art. 45 GNG · Bereinigung der Wasserrechte
1. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Führung des Wasserrechts- und des Grundwasserverzeichnisses sowie über die Bereinigung der Wasserrechte.
2. Sie kann die bestehenden Rechte und Anlagen durch ein Aufgebotsverfahren feststellen lassen mit der Wirkung, dass nicht angemeldete und nicht nachgewiesene Rechte untergehen.