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751.1 GNG CH-SG

Art. 44 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Wirkung des Verzeichnisses

V. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis[[1]](#titletitle_text_fn_44431_2_1_c)
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Art. 44 GNG · Wirkung des Verzeichnisses

1. Unter Vorbehalt des Gegenbeweises besteht die Vermutung, dass die Wasserrechte in jenem Umfang und in jener Nutzungsart zu Recht bestehen, wie sie im Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis eingetragen sind.

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