751.1
GNG
CH-SG
Art. 43 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Grundwasserverzeichnis
V. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis[[1]](#titletitle_text_fn_44431_2_1_c)
Art. 43 GNG · Grundwasserverzeichnis
1. Die zuständige Stelle des Staates führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Grundwasservorkommen und ihre Nutzung. Darin werden aufgenommen
1. die verliehenen Nutzungsrechte an öffentlichen Grundwassern,
2. die gemäss Art. 51 Ziff. 3 und 4 ohne Verleihung anerkannten Nutzungsrechte an öffentlichen Grundwassern und öffentlichen Quellen.
2. Das Grundwasserverzeichnis ist nach seiner Erstellung sowie bei späteren Ergänzungen und Abänderungen unter Ansetzung einer Einsprachefrist von einem Monat öffentlich aufzulegen.
3. Die Tatsache, dass ein Grundwasservorkommen nicht im Verzeichnis enthalten ist, schliesst seinen öffentlichen Charakter nicht aus.