751.1
GNG
CH-SG
Art. 42 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Wasserrechtsverzeichnis
V. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis[[1]](#titletitle_text_fn_44431_2_1_c)
Art. 42 GNG · Wasserrechtsverzeichnis
1. Die zuständige Stelle des Staates führt ein Wasserrechtsverzeichnis. Darin werden aufgenommen
1. die verliehenen Nutzungsrechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern,
2. die gemäss Art. 51 Ziff. 1 und 2 ohne Verleihung anerkannten Nutzungsrechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern,
3. die an oberirdischen privaten Gewässern bewilligten Anlagen zur Kraftnutzung.