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751.1 GNG CH-SG

Art. 42 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Wasserrechtsverzeichnis

V. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis[[1]](#titletitle_text_fn_44431_2_1_c)
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Art. 42 GNG · Wasserrechtsverzeichnis

1. Die zuständige Stelle des Staates führt ein Wasserrechtsverzeichnis. Darin werden aufgenommen

1. die verliehenen Nutzungsrechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern,

2. die gemäss Art. 51 Ziff. 1 und 2 ohne Verleihung anerkannten Nutzungsrechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern,

3. die an oberirdischen privaten Gewässern bewilligten Anlagen zur Kraftnutzung.

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