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751.1 GNG CH-SG

Art. 41ter Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - c) Teuerung

IV. Gebühren und Wasserzinse
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Art. 41ter GNG · c) Teuerung

1. Die in der Bewilligung festgelegte Nutzungsentschädigung wird periodisch der Teuerung angepasst.

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