751.1
GNG
CH-SG
Art. 41ter Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - c) Teuerung
IV. Gebühren und Wasserzinse
Art. 41ter GNG · c) Teuerung
1. Die in der Bewilligung festgelegte Nutzungsentschädigung wird periodisch der Teuerung angepasst.