751.1
GNG
CH-SG
Art. 41 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen a) Grundsätze
IV. Gebühren und Wasserzinse
Art. 41 GNG · Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen a) Grundsätze
1. Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Nutzungsentschädigungen und Gebühren erhoben.
2. Besteht an der Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse, kann auf die Nutzungsentschädigung verzichtet werden.