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751.1 GNG CH-SG

Art. 40 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Katastergebühr[[1]](#articletitle_text_fn_207374_2_1_c)

IV. Gebühren und Wasserzinse
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Art. 40 GNG · Katastergebühr[[1]](#articletitle_text_fn_207374_2_1_c)

1. Für die im Wasserrechtsverzeichnis oder im Grundwasserverzeichnis eingetragenen wasserzinsfreien Nutzungsanlagen wird eine jährliche Katastergebühr erhoben.

2. Sie beträgt für Wasserkraftanlagen Fr. 4.- je Bruttopferdekraft, mindestens aber Fr. 20.- und höchstens Fr. 1000.-.

3. Für andere Wassernutzungsanlagen wird die Gebühr nach den besonderen Verhältnissen festgesetzt. Sie darf einen Drittel des Wasserzinses nicht überschreiten.

4. Für die nach Art. 38 vom Wasserzins befreiten Wasserbezüge wird eine jährliche Katastergebühr von höchstens Fr. 500.- erhoben.

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