751.1
GNG
CH-SG
Art. 4 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Privatrechte
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 GNG · Privatrechte
1. Nachgewiesene Privatrechte an Gewässern und am Strandboden bleiben vorbehalten.
2. An öffentlichen Gewässern und am Strandboden können weder durch Aneignung noch durch Ersitzung private Rechte erworben werden.