Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 4 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Privatrechte

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 GNG · Privatrechte

1. Nachgewiesene Privatrechte an Gewässern und am Strandboden bleiben vorbehalten.

2. An öffentlichen Gewässern und am Strandboden können weder durch Aneignung noch durch Ersitzung private Rechte erworben werden.

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