751.1
GNG
CH-SG
Art. 39bis Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Abgabenbefreiung
IV. Gebühren und Wasserzinse
Art. 39bis GNG · Abgabenbefreiung
1. Kleine und umweltschonende Energienutzungsanlagen, die der Eigenversorgung dienen, können auf Gesuch hin ganz oder teilweise von Abgaben befreit werden.