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751.1 GNG CH-SG

Art. 39bis Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Abgabenbefreiung

IV. Gebühren und Wasserzinse
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Art. 39bis GNG · Abgabenbefreiung

1. Kleine und umweltschonende Energienutzungsanlagen, die der Eigenversorgung dienen, können auf Gesuch hin ganz oder teilweise von Abgaben befreit werden.

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