Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 39 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - d) Staats- und Gemeindeanteile

IV. Gebühren und Wasserzinse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 GNG · d) Staats- und Gemeindeanteile

1. Der Gesamtertrag der Wasserzinse für Nutzungsanlagen am Rhein sowie am Werdenberger und am Rheintaler Binnenkanal fällt dem Staate zu. Er ist, soweit erforderlich, zur Deckung der Auslagen des Kantons für Verbauung und Unterhalt dieser Gewässer sowie zur Nutzbarmachung des Rheins zu verwenden.

2. Dem Staat steht ferner der Gesamtertrag der Wasserzinse zu für Anlagen, die nicht der Kraftnutzung dienen, sowie für Anlagen zur Kraftnutzung mit einer Leistung unter 50 Bruttopferdekräften.

3. Die Wasserzinse der Wasserkraftwerke mit einer Leistung von 50 Bruttopferdekräften und mehr fallen je zur Hälfte an den Staat und an die politischen Gemeinden, in deren Gebiet sich das nutzbare Gefälle befindet. Ortsgemeinden, die wesentliche öffentliche Aufgaben erfüllen, haben Anspruch auf höchstens 50 Prozent des Gemeindeanteils. Können sich Gemeinderat und Ortsverwaltungsrat über die Aufteilung des Gemeindeanteils nicht einigen, so entscheidet das zuständige Departement.

4. Der Gemeindeanteil kann vom zuständigen Departement auf einen Drittel herabgesetzt werden, wenn er zusammen mit den Steuererträgen dieser Wasserkraftwerke eine zum Gesamtaufwand der Gemeinde unverhältnismässige Einnahme bedeutet.

← Art. 38 GNG Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Staatliche Hoheit Art. 39bis GNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →