751.1
GNG
CH-SG
Art. 38 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - c) öffentliche Wasserversorgungsunternehmen
IV. Gebühren und Wasserzinse
Art. 38 GNG · c) öffentliche Wasserversorgungsunternehmen
1. Die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen sind für den Teil des Wasserbezuges, welcher der Trinkwasserversorgung dient, von der Wasserzinspflicht befreit.
2. Sofern das Abwasser der Abnehmer in einwandfreier Weise gereinigt wird und das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Abnehmer angemessen zu Bau und Betrieb der Reinigungsanlage beitragen, erstreckt sich die Befreiung auf den ganzen Wasserbezug des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens.