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751.1 GNG CH-SG

Art. 37 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - b) Ansätze

IV. Gebühren und Wasserzinse
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Art. 37 GNG · b) Ansätze

1. Der Wasserzins für Wasserkraftnutzungen wird nach dem bundesrechtlichen Höchstansatz berechnet.

2. Für Wasserbezugsanlagen beträgt der Wasserzins 0,2 bis 10 Rappen je Kubikmeter des während eines Jahres bezogenen Wassers. Für öffentliche Wasserversorgungsanlagen dürfen höchstens 2 Rappen je Kubikmeter erhoben werden.

3. Für andere Wassernutzungen wird der Wasserzins nach den besonderen Verhältnissen bestimmt.

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