751.1
GNG
CH-SG
Art. 36 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Wasserzins a) Grundsätze[[1]](#articletitle_text_fn_207369_2_1_c)
IV. Gebühren und Wasserzinse
Art. 36 GNG · Wasserzins a) Grundsätze[[1]](#articletitle_text_fn_207369_2_1_c)
1. Für die verliehenen Nutzungen wird ein jährlicher Wasserzins erhoben.
2. Bei der Bemessung des Wasserzinses ist auf die Verhältnisse des Unternehmens, insbesondere auf Grösse, Lage, Anlagekosten und Wirtschaftlichkeit, Rücksicht zu nehmen. Der Wasserzins für Kraftnutzungen wird nach den bundesrechtlichen Bestimmungen ermittelt.
3. Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mindestens sechs Monaten infolge höherer Gewalt oder aus entschuldbaren Gründen nicht benützt, so kann das zuständige Departement den Wasserzins angemessen ermässigen. Natürlicher Wassermangel gibt keinen Anspruch auf Ermässigung.