Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 36 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Wasserzins a) Grundsätze[[1]](#articletitle_text_fn_207369_2_1_c)

IV. Gebühren und Wasserzinse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 GNG · Wasserzins a) Grundsätze[[1]](#articletitle_text_fn_207369_2_1_c)

1. Für die verliehenen Nutzungen wird ein jährlicher Wasserzins erhoben.

2. Bei der Bemessung des Wasserzinses ist auf die Verhältnisse des Unternehmens, insbesondere auf Grösse, Lage, Anlagekosten und Wirtschaftlichkeit, Rücksicht zu nehmen. Der Wasserzins für Kraftnutzungen wird nach den bundesrechtlichen Bestimmungen ermittelt.

3. Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mindestens sechs Monaten infolge höherer Gewalt oder aus entschuldbaren Gründen nicht benützt, so kann das zuständige Departement den Wasserzins angemessen ermässigen. Natürlicher Wassermangel gibt keinen Anspruch auf Ermässigung.

← Art. 35 GNG Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Staatliche Hoheit Art. 37 GNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →