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751.1 GNG CH-SG

Art. 35 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - b) Ansätze

IV. Gebühren und Wasserzinse
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Art. 35 GNG · b) Ansätze

1. Die Verleihungsgebühr beträgt

1. für Wasserkraftnutzungen Fr. 15.- bis Fr. 25.- je verliehene Bruttopferdekraft, mindestens Fr. 50.-;

2. für Wasserbezugsanlagen in der Regel 0,2 bis 5 Rappen je Kubikmeter des voraussichtlich während eines Jahres zu beziehenden Wassers. Für öffentliche Wasserversorgungsanlagen darf höchstens 1 Rappen je Kubikmeter erhoben werden.

2. Für andere Wassernutzungen wird die Gebühr nach den besonderen Verhältnissen bestimmt.

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