751.1
GNG
CH-SG
Art. 35 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - b) Ansätze
IV. Gebühren und Wasserzinse
Art. 35 GNG · b) Ansätze
1. Die Verleihungsgebühr beträgt
1. für Wasserkraftnutzungen Fr. 15.- bis Fr. 25.- je verliehene Bruttopferdekraft, mindestens Fr. 50.-;
2. für Wasserbezugsanlagen in der Regel 0,2 bis 5 Rappen je Kubikmeter des voraussichtlich während eines Jahres zu beziehenden Wassers. Für öffentliche Wasserversorgungsanlagen darf höchstens 1 Rappen je Kubikmeter erhoben werden.
2. Für andere Wassernutzungen wird die Gebühr nach den besonderen Verhältnissen bestimmt.