751.1
GNG
CH-SG
Art. 34 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Verleihungsgebühr a) Grundsätze
IV. Gebühren und Wasserzinse
Art. 34 GNG · Verleihungsgebühr a) Grundsätze
1. Für die Verleihung wird eine einmalige Gebühr erhoben, bei deren Bemessung die Kosten des Verfahrens, die Bedeutung der Anlage und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu berücksichtigen sind.
2. In der Verleihungsgebühr sind die Kosten des Verleihungsbeschlusses sowie von Prüfung und Kollaudation der Anlage abgegolten, nicht aber die Kosten von Sachverständigengutachten und anderen besonderen Aufwendungen.
3. Wenn dem Verleihungsgesuch nicht entsprochen wird, kann eine angemessene Behandlungsgebühr erhoben werden.