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751.1 GNG CH-SG

Art. 33 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Störung durch öffentliche Arbeiten

III. Bau und Betrieb von Wassernutzungsanlagen
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Art. 33 GNG · Störung durch öffentliche Arbeiten

1. Wegen vorübergehender Behinderung oder Unterbrechung einer Wassernutzung infolge öffentlicher Arbeiten (Korrektionen, Verbauungen, Bodenverbesserungen, Unterhaltsarbeiten, Vorkehren bei Naturereignissen usw.) hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzögert werden.

2. Wird der Inhaber eines wohlerworbenen Rechtes durch solche Arbeiten in seiner Nutzung bleibend in unzumutbarer Weise benachteiligt und kann er seine Anlagen nicht oder nur mit grossen Kosten anpassen, so ist ihm der Schaden in Geld oder durch entsprechende Sachleistung zu ersetzen.

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