751.1
GNG
CH-SG
Art. 32 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Anpassungspflicht
III. Bau und Betrieb von Wassernutzungsanlagen
Art. 32 GNG · Anpassungspflicht
1. Werden während der Dauer der Verleihung aus öffentlichen Gründen Gewässerkorrektionen oder -verbauungen ausgeführt, so hat der Nutzungsberechtigte eine allfällig erforderliche Anpassung seiner Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen, Art. 44 BG bleibt vorbehalten.