Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 32 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Anpassungspflicht

III. Bau und Betrieb von Wassernutzungsanlagen
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Art. 32 GNG · Anpassungspflicht

1. Werden während der Dauer der Verleihung aus öffentlichen Gründen Gewässerkorrektionen oder -verbauungen ausgeführt, so hat der Nutzungsberechtigte eine allfällig erforderliche Anpassung seiner Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen, Art. 44 BG bleibt vorbehalten.

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