Art. 31 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Haftung
Art. 31 GNG · Haftung
1. Soweit eine Wassernutzungsanlage eine Veränderung der Abflussverhältnisse oder der Geschiebeführung des Wassers bewirkt und dadurch die Gewässersohle oder die Ufer nachteilig beeinflusst werden, hat der Nutzungsberechtigte für die nachteiligen Folgen aufzukommen. Insbesondere kann er durch die zuständige Stelle des Staates verpflichtet werden, die Störung zu beseitigen und weitere Störungen zu unterlassen. Im Falle einer Gefährdung kann die zuständige Stelle des Staates Sicherungsmassnahmen anordnen.
2. Wird den Anordnungen der zuständigen Stelle des Staates nicht oder ungenügend Folge geleistet, kann sie nach fruchtloser Mahnung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausführen lassen.
3. Der Nutzungsberechtigte haftet im übrigen für den aus Bau und Betrieb der Nutzungsanlage entstehenden Schaden nach den zivilrechtlichen Vorschriften.