Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 31 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Haftung

III. Bau und Betrieb von Wassernutzungsanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 GNG · Haftung

1. Soweit eine Wassernutzungsanlage eine Veränderung der Abflussverhältnisse oder der Geschiebeführung des Wassers bewirkt und dadurch die Gewässersohle oder die Ufer nachteilig beeinflusst werden, hat der Nutzungsberechtigte für die nachteiligen Folgen aufzukommen. Insbesondere kann er durch die zuständige Stelle des Staates verpflichtet werden, die Störung zu beseitigen und weitere Störungen zu unterlassen. Im Falle einer Gefährdung kann die zuständige Stelle des Staates Sicherungsmassnahmen anordnen.

2. Wird den Anordnungen der zuständigen Stelle des Staates nicht oder ungenügend Folge geleistet, kann sie nach fruchtloser Mahnung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausführen lassen.

3. Der Nutzungsberechtigte haftet im übrigen für den aus Bau und Betrieb der Nutzungsanlage entstehenden Schaden nach den zivilrechtlichen Vorschriften.

← Art. 30 GNG Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Staatliche Hoheit Art. 32 GNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →