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751.1 GNG CH-SG

Art. 30 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Löscheinrichtungen der Gemeinden

III. Bau und Betrieb von Wassernutzungsanlagen
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Art. 30 GNG · Löscheinrichtungen der Gemeinden

1. Den Gemeinden steht das Recht zu, ohne Entschädigungspflicht auf eigene Kosten Löscheinrichtungen mit den Nutzungsanlagen in Verbindung zu setzen und im Brandfall oder zu Proben zu benützen, sofern dies ohne erhebliche Schädigung möglich ist.

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